Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Ut elit tellus, luctus nec ullamcorper mattis, pulvinar dapibus leo.

Forum für Trauma und Nervensystem e.V.


Satzung

(Stand 14.04.2023)

Präambel:

Unterbewusst aktive individuelle und kollektive Traumastrukturen führen zu Stress, Krankheiten, Konflikten, Sucht und Kriminalität. In der Bewusstseinswerdung über unsere Traumata und die Bedürfnisse unserer Nervensysteme sieht das Forum für Trauma und Nervensystem den Schlüssel für eine gesamtgesellschaftlich heilsame Transformation. 



§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Forum für Trauma und Nervensystem” und wird abgekürzt mit “ForTuNe”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach Eintragung den Namen “Forum für Trauma und Nervensystem e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck, Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Zweck des Vereins ist es, das demokratische Gemeinwesen, bürgerschaftliches Engagement, Kriminalprävention, Bildung und Erziehung sowie Wissenschaft und Forschung zu fördern.

Dafür strebt der Verein an, das Wissen über Trauma und Nervensystem in der Grundbildung zu verankern und allen Menschen zugänglich zu machen.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • liebevolle Schattenarbeit in Einzel- und Gruppenformaten

  • der Aufbau eines Trainer*innenpools und eines Selbstlernbereichs

  • die Entwicklung, Durchführung und Begleitung von nervensystemorientierten Modellprojekten, gerne auch in Kooperation mit anderen Organisationen

  • politische Lobbyarbeit

  • die Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen, Seminaren, Symposien, Kursen, sowohl online als auch offline, für Fach- und Führungskräfte, Entscheidungsträger*innen und Privatpersonen

  • Vernetzung und strukturelle Stärkung traumapädagogischer Akteur*innen

  • Gründung und Begleitung von ehrenamtlichen Lokalgruppen, die ihren Sozialraum nervensystemfreundlicher machen und Austausch- und Regulationsräume schaffen

  • Öffentlichkeitsarbeit

  • die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der genannten Zwecke



§3 Das Vereinshandeln wird von folgenden Prinzipien getragen

1. Das Prinzip der 2 Säulen

Wie ein Pendel schwingt das Forum zwischen der Säule des „nach außen gehen“ in Form der Wissensweitergabe an die Gesellschaft und der Säule des „nach innen gehen“ in Form der Schaffung sicherer Räume, in denen wir den Blick in uns hinein richten und unsere Schatten wahrnehmen und integrieren, hin und her.

2. Storytelling

Das Forum bringt das Thema Trauma mit der Frage der sozialen Gerechtigkeit zusammen und erzeugt eine wirkmächtige Vision einer traumainformierten, gerechteren und friedlicheren Gesellschaft mit effektiven sozialen Systemen.

3. Schamvermeidung und Selbstbilderhalt

Das sind mächtige Triebfedern in uns selbst, die dazu führen, dass wir die Aspekte der Wirklichkeit ausblenden, die uns auf unseren eigenen inneren Schmerz aufmerksam machen und uns unsere eigene Unfertigkeit spiegeln. Um Scham zu vermeiden und unser Selbstbild zu erhalten, erschaffen wir Geschichten über uns und die Welt. Im Forum entdecken und hinterfragen wir diese Geschichten. Wir sind ehrlich zu uns und anderen und begegnen uns von Beginn an liebevoll als verletzliche und in ihrer Entwicklung unfertige Wesen. Aus dieser Ehrlichkeit und Transparenz ziehen wir unsere Kraft und begegnen dem Außen auf Augenhöhe.

4. Multiperspektivität

Zentraler Ansatzpunkt ist es, die Perspektive der „Betroffenen“ der Unterstützungssysteme in den Mittelpunkt zu stellen und den Prozess der Wissensgenerierung und -weitergabe nicht in einer „weißen“ bildungsbürgerlichen Blase zu machen. Wir sind uns der Begrenztheit der eigenen Perspektiven bewusst und versuchen, möglichst viele gesellschaftliche Perspektiven in das Forum zu integrieren.

5. Das Harmonieprinzip

Kontroverse Diskussionen und das Aufploppen intensiver Gefühle sind herzlich willkommen und gehören zu einem gesundem und lebendigem Energiekörper. Machtkämpfe gehören nicht zu dieser gesunden Lebendigkeit. Machtstreben darf und soll in einem safe space reflektiert werden und sich in Wachstum transformieren. Es ist jedoch nicht möglich, das Forum auf seiner Reise in seinen Fundamenten zu verändern. Bei inneren Brüchen mit dem Forum kann und wird es zu Abschieden und Wiederbegegnungen kommen. Wer das Forum nicht mittragen kann, kann eine Zeit einen anderen, eigenen Weg gehen, bis sich die Seele wieder neu mit dem Forum verbinden kann.

6. Das Skalierungs- und Wirksamkeitsprinzip

Alles, was das Forum aufbaut, ist auf eine größtmögliche Skalierbarkeit und Wirksamkeit ausgerichtet. An den Knotenpunkten mit der größten Reichweite soll das Wissen über Trauma in die Systeme eingespeist werden. Dafür werden gezielt politische und zivilgesellschaftliche Strukturen eingebunden. Ortsgruppen wirken in ihrem Wirkungsfeld, nutzen die BürgerInnensprechstunden ihrer Abgeordneten und lokalen Vernetzungsstrukturen, um zentral gesteuerte Kampagnen voranzutreiben. Es entstehen Arbeitskreise und politische Bündnisse.

In den begleitenden Trainings wird neben der kognitiven Ebene auch die Herz-Ebene und die Zell-Ebene angesprochen.

7. Das Prinzip der transparenten Schatten

Unsere inneren Schattenanteile sind willkommen. Anstatt sie zu verbergen, bringen wir sie ans Licht und üben uns darin, sie liebevoll in unser Selbstbild zu integrieren. Intransparente Schattenanteile sind gefährlich für das Forum, da sie eine Traumaintegration verhindern. Wir werden unsere Ansprüchen oftmals nicht genügen, weil das unsere Entwicklung als Individuen und als Energiekörper noch nicht erlaubt. Wir machen die Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit transparent. Wir werden auch ausbeuterisch-kapitalistisch generierte finanzielle Unterstützung bekommen. Die Schatten der uns zur Verfügung gestellten Ressourcen machen wir ebenfalls transparent.

8. Das Prinzip der organischen Hierarchie

Das Forum zeigt sich uns in unterschiedlicher Klarheit. Je klarer jemand das Forum sehen und fühlen kann, desto mehr Entscheidungskompetenz hat die Person. Das Forum ist beweglich und klar in seinem Wirken. Durch das 2 Säulenprinzip gibt es sichere Räume für Langsamkeit, Innehalten, Fühlen und Heilen.

9. Das Prinzip des Lauschens

Im Forum kann und soll sich jedes Wesen entsprechend seiner Fähigkeiten und Interessen einbringen. Wo fühlt sich meine Seele und mein Körper am richtigen Ort. Wir lauschen in uns, in das Universum und in das Leben, um zu hören, wozu wir gerufen werden. Dadurch können neue Handlungsfelder entstehen. In- und außerhalb des Forums.

10.Spiritualität

Im Forum üben wir uns darin, uns mit unserem höheren Selbst zu verbinden. Frei von religiösen Dogmen etablieren wir eine inklusive spirituelle Praxis für alle.

11. Regeneratives Arbeiten

Wir versuchen die Arbeitsplätze an die jeweiligen individuellen Bedürfnisse des Nervensystems anzupassen und die Arbeitsbedingungen inkl. der Gehaltsstruktur in einem gemeinsamen Prozess zu gestalten.

12. Forschungsraum für gesellschaftliche Transformation

Uns leitet das Anliegen einen Forschungsraum für zukunftsfähiges gesellschaftliches Handeln und neue gesellschaftliche Strukturen zu eröffnen. Wir sehen eine Notwendigkeit etwas zur Veränderung beizutragen, da wir anerkennen, dass ein nervensystemorientiertes und traumasensibles Leben und Arbeiten durch das derzeitige gesellschaftliche Wirtschafts- und Sozialsystem erschwert wird.

§ 4 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Finanzielle Mittel aus Beiträgen und Fördermitteln dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

  2. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche Person und jede juristische
Person werden.
(2) Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet
hierüber nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam (Aufnahme).
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
(5) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(6) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
(a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender
Weise geschädigt hat oder
(b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Entsprechendes gilt, wenn das Mitglied mit dem Beitrag nach § 4 Nr. 3 in Verzug gerät.
(7) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich nebst Belehrung mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 6 Fördermitglieder
(1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 4 (1)-(7) entsprechend.
(2) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.


§ 7 Mitgliedsbeiträge (1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist im vierten Quartal bzw. zum Ende des Kalenderjahres im Voraus fällig. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Fällen Beitragsermäßigung oder Beitragserlass zu gewähren. Förderbeiträge von Mitgliedern nach Selbsteinschätzung sind willkommen. (2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen festsetzen. Diese dürfen das 4-fache des Jahres-
beitrages nicht überschreiten.
(3) Neue Mitglieder haben binnen zwei Wochen nach Aufnahme den anteiligen jährlichen Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen.
(4) Am 14.4.23 wurde bei der Gründung des Vereins ein jährlicher Mitgliedsbeitrag von 12 Euro festgelegt.


§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und
Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellungen durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Darüber hinaus kann ein Wächter*innenrat und ein wissenschaftlicher Beirat gebildet werden. In den nächsten zwei Jahren sollen diese Entscheidungsstrukturen intensiv diskutiert und überprüft werden.

(1) Der Vorstand
a. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB
und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand besteht aus einer/m Vorsitzenden und mindestens einer weiteren Person. Der/die Vorsitzende kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine vertreten; im Übrigen vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam.
b. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für
• die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich
der Aufstellung der Tagesordnung,
• die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
• die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
• die Aufnahme neuer Mitglieder.
c. Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren (beginnend mit der Feststellung der Wahl). Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl der Nachfolger*in im Amt. Scheidet ein
Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl der Nachfolger*in durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
d. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von einem der/den
Vorsitzenden einberufen, eine Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten
werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zeitnah zu protokollieren.
Das Protokoll ist von der Schriftführer*in, hilfsweise von einem anderen teilnehmenden
Vorstandsmitglied zu unterschreiben.


(2) Die Mitgliederversammlung
a. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden An-
gelegenheiten:
• Änderungen der Satzung,
• Auflösung des Vereins,
• die Berufung eines wissenschaftlichen Beirats,
• Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem
Verein,
• die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
• die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
• die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
• Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Rechnungsprüfern.
b. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per Email unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einladungsschreiben sind an die letzte dem Verein bekannte Adresse bzw. Emailadresse des einzelnen Mitglieds zu richten.
c. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per Email eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
d. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
e. Die Mitgliederversammlung wird von einer/m der Vorsitzenden und bei deren Verhinderung von einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter*in geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.
f. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vereinsmitglieder
anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von
vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
g. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiter*in. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Zur Beschlussfassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Satzungsänderung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit, zur Vereinsauflösung eine Neun- Zehntel-Mehrheit erforderlich. Änderungen des
Vereinszwecks erfordern die Zustimmung von dreiviertel aller Mitglieder; Nichterschienene können diese nur binnen eines Monats gegenüber dem Vorstand erklären.
Die Frist beginnt mit dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Tag.

h. Kann bei Wahlen kein/e Kandidat*in die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidat*innen ist eine Stichwahl durchzuführen.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

i. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen. Dieses ist von der Protokollführer*in und der Versammlungsleiter*in zu
unterschreiben.
j. Die Mitgliederversammlung kann aus ökologischen Gründen auch mittels einer Online-Plattform virtuell erfolgen. Das Protokoll ist dann auch mit eingescannter Unterschrift gültig.

(3) Der Wächter*innenrat

Der Rat ist verantwortlich

  1. zu prüfen, ob die Prinzipien befolgt werden und im Gleichgewicht sind

  2. die Machtstruktur im Forum zu beobachten und ggf. zu korrigieren

Der erste Wächter*innenrat wird vom Vorstand einberufen. Danach erneuert sich der Rat durch ein eigenständiges Auswahlverfahren. Er kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.



(4) Der wissenschaftliche Beirat
a. wird durch die Mitgliederversammlung berufen.
b. Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.
c. Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates ist, bei der Erfüllung der in §2 der Satzung
genannten Ziele mitzuwirken.



§ 10 Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Bildung und Erziehung.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.